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SatzungSatzung des Förderverein der Hachinger Tal Schule e.V.
(Satzung als >>PDF-Download<<) § 1 Name und Sitz
§ 2 Zweck
1. Aufgabe und Zweck des Vereins ist die Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die eine wirksame Lebenshilfe für die Schülerschaft dieser Schule bedeuten.
2. Der Verein will mit allen geeigneten Mitteln für ein besseres Verständnis der Öffentlichkeit gegenüber den besonderen Problemen der Kinder und Jugendlichen dieser Schule werben und deren gesellschaftliche Integration fördern.
3. Der Verein legt Wert auf enge Zusammenarbeit mit allen öffentlichen und privaten, konfessionellen und wissenschaftlichen Organisationen ähnlicher Zielsetzung.
4. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung Mitglied im Landesverband LERNEN FÖRDERN Bayern e.V. und über diesen im Bundesverband LERNEN FÖRDERN e.V. werden.
5. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der jeweils gültigen Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch überhöhte Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch eine unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Mittel des Vereins
Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Spenden aller Art,
c) Erträge des Vereinsvermögens,
d) sonstige Zuwendungen.
§ 5 Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person sein.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung.
Sie wird verloren durch:
a) schriftliche Austrittserklärung. Diese wird wirksam zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Austritt erklärt wurde. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits bezahlter Beiträge besteht nicht.
b) Ausschluss nach Vorstandsbeschluss, gegen den binnen einer Woche nach Zustellung Einspruch möglich ist. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
c) Tod.
3. Die Mitgliedschaft ist mit der Zahlung eines Beitrags verbunden. Näheres regelt die Beitragsordnung, welche von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
4. Die Mitgliedschaft im Förderverein kann die Mitgliedschaft in den übergeordneten Verbänden (Landes-, Bundesverband) einschließen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf - mindestens aber einmal jährlich - einberufen oder wenn ein Drittel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Der Vorsitzende lädt schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Mitgliederversammlung ein. Der Vorsitzende oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied leitet die Mitgliederversammlung.
2. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt, das vom Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter/in. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
a) die Wahl des Vorstandes,
b) die Wahl der Rechnungsprüfer,
c) die Wahl von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern,
d) die Entlastung des Vorstandes,
e) die Änderung der Satzung,
f) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages,
g) die Mitgliedschaft in Dachorganisationen (Landes-, Bundesverband),
h) die Auflösung des Fördervereins.
6. Jedes Mitglied kann einen Antrag auf Satzungsänderung eingeben. Ein Antrag muss bis spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung bei dem Vorsitzenden bzw. Stellvertreter des Vereins schriftlich abgegeben werden.
7. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die die meisten Stimmen auf sich vereinen.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
9. Satzungsänderungen können nur mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Außerdem müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder bei der Mitgliederversammlung anwesend sein.
10. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Außerdem müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder und davon zwei aus dem engeren Vorstand bei der Mitgliederversammlung anwesend sein.
11. Mitglieder ab 15 Jahren haben Rede- und Antragsrecht. Ab 18 Jahren haben sie das aktive und passive Wahlrecht.
§ 8 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu zwei Beisitzern. Mindestens ein Vorstandsmitglied soll die Lehrerschaft und mindestens ein Vorstandsmitglied soll die Elternschaft vertreten.
2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitgliederversammlung wählt zunächst den Vorsitzenden und dann einzeln die übrigen Vorstandsmitglieder. Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes erfolgt durch Beschluss des Vorstandes.
3. Geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen vertritt den Verein allein gerichtlich und außergerichtlich.
4. Bei Ausfall eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt, für die Zeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
5. Der Vorstand kann zur Erfüllung seiner Aufgaben einen Beirat und Ausschüsse berufen.
6. Seine Beschlüsse fasst der Vorstand mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse werden in einem Protokoll niedergelegt. Dieses ist vom Leiter der Vorstandssitzung und vom Protokollführer zu unterschreiben.
7. Der Schulleiter ist zu Vorstandssitzungen einzuladen.
§ 9 Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung bestimmt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege und deren ordnungsgemäße Verbuchung und die satzungsgemäße Mittelverwendung zu überprüfen. Des Weiteren sollen die Kassenprüfer den Kassenstand am Ende eines abgelaufenen Kalenderjahres feststellen. Die Kassenprüfer unterrichten die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung.
§ 10 Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Vereins hat ihren Sitz an der
Hachinger Tal Schule (Sonderpädagogisches Förderzentrum Unterhaching)
Erwin-Lesch-Str. 1
82008 Unterhaching
Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen.
§ 11 Auflösung des Fördervereins
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen nach Entscheidung durch den amtierenden Vorstand an die
Hachinger Tal Schule in 82008 Unterhaching zum Zwecke der Förderung von Unterricht und Erziehung.
Satzung beschlossen am 07.04.1986
geändert am 04.03.1997
Zuletzt geändert am 12.04.2011
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Konzeption und technische Realisierung: AFM2000 - Dienstleistung in Bild & Ton